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Finanzlexikon: rechnungshof

rechnungshof

Bei einem Rechnungshof handelt es sich um ein unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Organ der Finanzkontrolle, dessen Aufgabe es ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit (d.h. Einhaltung der formellen und materiellen Rechtsvorschriften) und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen (vgl. Art. 114 Abs. 2 GG sowie entsprechende Bestimmungen der Landesverfassungen). Der Bundesrechnungshof nimmt über die nachlaufende Kontrolle hinaus eine beratende Funktion innerhalb des Gesetzgebungsprozesses wahr.

Für den Bereich des Bundes wurde hierfür der Bundesrechnungshof (BRH) errichtet, der seinen Sitz in Bonn (früher Frankfurt am Main) hat. Der BRH ist eine oberste Bundesbehörde (§ 1 BRHG), seine Mitglieder (§ 3 Abs. 1 BRHG) besitzen richterliche Unabhängigkeit (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 3 Abs. 4 BRHG).

In den Ländern gibt es jeweils eigene Rechnungshöfe als oberste Landesbehörden:

* Rechnungshof Baden-Württemberg,
* Bayerischer Oberster Rechnungshof,
* Rechnungshof von Berlin,
* Landesrechnungshof Brandenburg,
* Rechnungshof der Freien und Hansestadt Bremen,
* Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg,
* Hessischer Rechnungshof,
* Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
* Niedersächsischer Landesrechnungshof,
* Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen,
* Rechnungshof Rheinland-Pfalz,
* Rechnungshof des Saarlandes,
* Sächsischer Rechnungshof,
* Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt,
* Landesrechnungshof Schleswig-Holstein,
* Thüringer Rechnungshof.

Die Finanzkontrolle bei der Europäischen Union (EU) erfolgt durch den EuRH (Europäischer Rechnungshof).

Die Rechnungshöfe nehmen im Staatsgefüge eine Sonderstellung ein. Ob sie der Legislative, der Exekutive oder der Judikative zuzuordnen sind oder außerhalb der drei in Art. 20 Abs. 3 GG ausdrücklich genannten Gewalten (Gewaltenteilung) stehen und eine Institution eigener Art darstellen, ist nicht geklärt.

Bei den Prüfungsanordnungen, Auskunftsverlangen und Prüfungsmitteilungen der Rechnungshöfe handelt es sich zwar um hoheitliche Maßnahmen, jedoch grundsätzlich nicht um Verwaltungsakte. Ein solcher liegt nur vor, wenn sich die Prüfungsmaßnahme gegen eine Stelle außerhalb der Verwaltung richtet, was in den Fällen des § 91, 92 und 104 der Bundeshaushaltsordnung möglich ist.

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